Betriebskosten vom Vermieter zurückfordern!

Laback Rechtsanwalts GmbH:
Neues OGH Urteil: Erstattung von Betriebskosten möglich!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil (10 Ob 54/24z) entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten für bestimmte Mietwohnungen möglicherweise nicht rechtens ist. Dies betrifft insbesondere Wohnungen, die ab 1945 bzw. 1953 errichtet wurden.
Für Mieter bedeutet das: Sie könnten von der Zahlung der Betriebskosten befreit sein und sogar bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Hintergrund des Urteils
Laut OGH sind einige Klauseln in Mietverträgen so unklar formuliert, dass die Forderung von Betriebskosten unzulässig sein kann.
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Keine Betriebskostenpflicht: In bestimmten Fällen müssen Mieter möglicherweise gar keine Betriebskosten mehr zahlen.
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Rückerstattung möglich: Bereits geleistete Zahlungen könnten erstattet werden – auch bei früher beendeten Mietverhältnissen.
Gründe für die Entscheidung
Der OGH sieht mehrere Faktoren als problematisch an:
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Unklare Vertragsklauseln: Die vorformulierten Regelungen zu den Betriebskosten sind nicht ausreichend verständlich.
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Kein individueller Verhandlungsspielraum: Mieter hatten keine Möglichkeit, die Kostenregelung selbst auszuhandeln.
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Verstoß gegen Mieterinteressen: Die mangelnde Transparenz der Verträge führt dazu, dass die Betriebskosten unzulässig sein können.
Welche Wohnungen sind betroffen?
Das Urteil gilt für Mietobjekte im sogenannten Teilanwendungs- und Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), darunter:
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Wohnungen in Gebäuden, die nach dem 08.05.1945 mit Baubewilligung errichtet wurden
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Frei finanzierte Neubauten mit Baubewilligung nach dem 30.06.1953
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Dachbodenausbauten ab 2002
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Als Zweitwohnung angemietete Objekte
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Gebäude mit maximal zwei eigenständigen Wohneinheiten
Mieter sollten daher ihre Mietverträge prüfen und sich informieren, ob sie von dieser Entscheidung profitieren können.
Wer Betriebskosten zurückfordern kann:
1
Sie haben Ihre Wohnung als Privatperson von einem gewerblichen Vermieter gemietet.
2
Der Mietvertrag wurde vom Vermieter einseitig vorformuliert und die Betriebskostenregelung nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt.
3
Die Betriebskostenklausel ist unklar oder intransparent. Dies ist laut OGH bereits der Fall, wenn die BK nur beispielhaft aufgelistet werden.
Ihre Anfrage:
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3. Wir kontaktieren Sie und geben Ihnen unsere Einschätzung bekannt
4. Wir fordern die Betriebskosten für Sie zurück
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